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Sicherheit, Steuern & Verbraucherwissen14.08.2026Redaktion6 Min. Lesezeit

ETF-Vorabpauschale: Berechnung und Beispiele

ETF-Vorabpauschale 2026 berechnen: Basiszins, Basisertrag, Wertsteigerungsgrenze, Ausschüttungen, Teilfreistellung und Steuerabzug zum Jahreswechsel.

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Einordnung aus dem Anlageformen Magazin.

ETF-Vorabpauschale: Berechnung und Beispiele
Redaktionelle Einordnung · Anlageformen Magazin
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Die Vorabpauschale kann dazu führen, dass bei Investmentfonds bereits während der Haltedauer ein steuerlicher Ertrag angesetzt wird, obwohl keine entsprechende Auszahlung auf dem Konto eingegangen ist. Besonders thesaurierende ETFs sind betroffen. Die Berechnung hängt vom Jahresanfangswert, Basiszins, Wertzuwachs, Ausschüttungen, Kaufzeitpunkt und einer möglichen Teilfreistellung ab.

Für die Vorabpauschale 2026: Der offizielle Basiszins beträgt 3,20 Prozent. Der gesetzliche 70-Prozent-Faktor ergibt einen Basisertragssatz von 2,24 Prozent. Die Vorabpauschale 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen.

Zum Jahreswechsel vorbereitet sein

Freistellungsauftrag prüfen, Verrechnungskonto decken und Steuerabrechnung des Brokers kontrollieren.

Freistellungsauftrag prüfen

Was ist die Vorabpauschale?

Sie ist ein steuerlicher Investmentertrag und keine zusätzliche Gebühr des ETFs. Sie soll bei Investmentfonds eine laufende Mindestbesteuerung ermöglichen, wenn Ausschüttungen den gesetzlich berechneten Basisertrag unterschreiten. Beim späteren Verkauf werden bereits angesetzte Vorabpauschalen grundsätzlich berücksichtigt, damit derselbe Ertrag nicht doppelt besteuert wird.

Die Berechnung in fünf Schritten

  1. Basisertrag: Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn × 70 Prozent × Basiszins.
  2. Wertzuwachsgrenze: Der Basisertrag ist auf den positiven Mehrbetrag aus Jahresendwert, Jahresanfangswert und Ausschüttungen begrenzt.
  3. Ausschüttungen abziehen: Nur der Betrag, um den die Ausschüttungen den begrenzten Basisertrag unterschreiten, kann Vorabpauschale sein.
  4. Erwerbsmonate berücksichtigen: Im Kaufjahr erfolgt eine Kürzung um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Erwerbsmonat.
  5. Teilfreistellung anwenden: Erst der nach anwendbarer Teilfreistellung verbleibende Anteil geht in die persönliche Besteuerung ein.

Formel für 2026

Basisertrag 2026 = Jahresanfangswert × 3,20 Prozent × 70 Prozent = Jahresanfangswert × 2,24 Prozent.

Vorabpauschale = begrenzter Basisertrag minus Ausschüttungen, mindestens jedoch null. Danach folgen zeitanteilige Kürzung im Erwerbsjahr und die steuerliche Teilfreistellung.

Welche Werte brauchen Sie?

WertBedeutung
Wert zu JahresbeginnRücknahme-, Börsen- oder Marktwert der gehaltenen Anteile
Wert zum Jahresendedient zusammen mit Ausschüttungen als Obergrenze
Ausschüttungenmindern die mögliche Vorabpauschale
Basiszinsvom BMF für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlicht
Kaufmonatbestimmt die Zwölftelkürzung im Erwerbsjahr
Fondstypentscheidet über eine mögliche Teilfreistellung

Beispiel 1: Thesaurierender Aktien-ETF

Jahresanfangswert 10.000 Euro, keine Ausschüttung und ausreichend hohe Wertsteigerung.

RechenschrittBetrag
10.000 × 3,20 Prozent × 70 Prozent224 Euro Basisertrag
Wertzuwachs mindestens 224 Eurokeine weitere Begrenzung
Ausschüttungen0 Euro
Vorabpauschale224 Euro
nach 30 Prozent Teilfreistellung bei Aktienfonds156,80 Euro steuerpflichtig
25 Prozent Kapitalertragsteuer39,20 Euro
Solidaritätszuschlag darauf2,16 Euro gerundet

Ohne Kirchensteuer, Verlustverrechnung und verfügbaren Freistellungsauftrag ergibt das vereinfachte Beispiel rund 41,36 Euro. Die tatsächliche Bankabrechnung kann durch Rundung und persönliche Merkmale abweichen.

Beispiel 2: Ausschüttender ETF

Bei demselben Jahresanfangswert beträgt der Basisertrag 224 Euro. Hat der ETF im Jahr 100 Euro ausgeschüttet und ist die Wertzuwachsgrenze ausreichend hoch, verbleibt eine Vorabpauschale von 124 Euro. Bei einem Aktienfonds sind davon nach 30 Prozent Teilfreistellung 86,80 Euro grundsätzlich steuerpflichtig.

Erreichen oder übersteigen die Ausschüttungen den begrenzten Basisertrag, entsteht keine zusätzliche Vorabpauschale. Die Ausschüttungen selbst können weiterhin steuerpflichtige Investmenterträge sein.

Beispiel 3: Geringe Wertsteigerung

Der ETF steigt von 10.000 auf 10.100 Euro und schüttet nichts aus. Obwohl der rechnerische Basisertrag 224 Euro beträgt, ist er auf den tatsächlichen Mehrbetrag von 100 Euro begrenzt. Die Vorabpauschale beträgt daher höchstens 100 Euro; bei einem Aktienfonds verbleiben nach 30 Prozent Teilfreistellung 70 Euro als grundsätzlich steuerpflichtiger Betrag.

Beispiel 4: Verlustjahr

Fällt der Wert von 10.000 auf 9.500 Euro und gibt es keine Ausschüttung, ist der maßgebliche Mehrbetrag nicht positiv. Die Vorabpauschale beträgt in diesem vereinfachten Fall null. Ein positiver Basiszins erzeugt also nicht automatisch eine Vorabpauschale in einem Verlustjahr.

Beispiel 5: Kauf im Juli

Werden die Anteile erstmals im Juli erworben, liegen sechs volle Monate vor dem Erwerbsmonat. Die Vorabpauschale wird deshalb um sechs Zwölftel gekürzt. Ein ansonsten maßgeblicher Betrag von 224 Euro reduziert sich auf 112 Euro, bevor die persönliche Teilfreistellung angewendet wird.

Teilfreistellungen im Privatvermögen

Fondstyp nach gesetzlichen VoraussetzungenTeilfreistellung
Aktienfonds30 Prozent
Mischfonds15 Prozent
Immobilienfonds60 Prozent
Auslands-Immobilienfonds80 Prozent
sonstiger Fonds ohne anwendbare Teilfreistellung0 Prozent

Die Einstufung des konkreten Fonds ist maßgeblich. Für Betriebsvermögen und besondere Anleger gelten abweichende Regeln.

Freistellungsauftrag und Verlusttopf

Ein verfügbarer Freistellungsauftrag kann den Steuerabzug auf die steuerpflichtige Vorabpauschale vermeiden. Auch anrechenbare Verlusttöpfe können die Belastung beeinflussen. Der Auftrag sollte vor dem Zuflusszeitpunkt ausreichend bei der depotführenden Stelle hinterlegt sein. Die Vorabpauschale verbraucht den Sparer-Pauschbetrag des Zuflussjahres, bei der Vorabpauschale 2026 also grundsätzlich Volumen des Jahres 2027.

Wann wird das Konto belastet?

Die Vorabpauschale 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen. Deutsche Banken und Broker ermitteln den Steuerabzug üblicherweise automatisch. Reicht der Freistellungsauftrag nicht, kann das Verrechnungskonto belastet werden. Halten Sie deshalb rund um den Jahreswechsel ausreichende Liquidität vor und beachten Sie die Informationen Ihres Instituts.

Sparpläne und mehrere Käufe

Bei unterjährigen Käufen muss jede Erwerbstranche zeitanteilig berücksichtigt werden. Die manuelle Berechnung eines Sparplans wird dadurch aufwendig. Depotbanken rechnen auf Basis ihrer Bestandsdaten; für eine Kontrolle sollten Jahresanfangsbestand, Käufe, Ausschüttungen und Steuerabrechnung aufbewahrt werden.

Was passiert beim späteren Verkauf?

Bereits angesetzte Vorabpauschalen werden bei der Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns grundsätzlich mindernd berücksichtigt. Das verhindert eine doppelte Besteuerung desselben Wertzuwachses. Entscheidend sind die bei Bank oder Broker geführten steuerlichen Anschaffungs- und Korrekturdaten, insbesondere nach einem Depotübertrag.

Ausländischer Broker

Behält ein ausländischer Broker keine deutsche Steuer ein, kann die Vorabpauschale in der deutschen Steuererklärung anzugeben sein. Der Anleger muss dann die erforderlichen Werte und Umrechnungen nachvollziehbar dokumentieren. Ein ausländischer Steuerreport entspricht nicht zwingend der deutschen Berechnung.

Checkliste für Dezember und Januar

  1. Freistellungsauftrag und verbleibendes Volumen prüfen.
  2. Verrechnungskonto ausreichend decken.
  3. Fondstyp und Teilfreistellung kontrollieren.
  4. Ausschüttungen und Käufe des Jahres dokumentieren.
  5. Steuerabrechnung Anfang Januar herunterladen.
  6. Basiszins und Zuflussjahr nicht verwechseln.
  7. Bei Depotüberträgen steuerliche Anschaffungsdaten prüfen.

Häufige Fehler

  • Vorabpauschale mit einer zusätzlichen Fondsgebühr verwechseln
  • Basiszins ohne gesetzlichen 70-Prozent-Faktor verwenden
  • Wertzuwachsgrenze nicht beachten
  • Ausschüttungen nicht abziehen
  • Teilfreistellung zu früh oder doppelt anwenden
  • Kaufmonat bei unterjährigem Erwerb ignorieren
  • Vorabpauschale 2026 dem falschen Steuerjahr zuordnen

Offizielle Quellen

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Basiszins 2026?

Das BMF hat 3,20 Prozent veröffentlicht. Für den Basisertrag werden davon gesetzlich 70 Prozent angesetzt, also 2,24 Prozent des Jahresanfangswerts.

Fällt bei Verlust eine Vorabpauschale an?

Der Basisertrag ist auf den positiven Mehrbetrag des Jahres begrenzt. Ohne positiven Mehrbetrag entsteht im vereinfachten Fall keine Vorabpauschale.

Sind nur thesaurierende ETFs betroffen?

Nein. Auch bei ausschüttenden Fonds kann eine Vorabpauschale entstehen, wenn Ausschüttungen unter dem begrenzten Basisertrag liegen.

Kann der Freistellungsauftrag genutzt werden?

Ja, soweit bei der depotführenden Stelle ausreichend Freistellungsvolumen im Zuflussjahr verfügbar ist.

Muss ich selbst zahlen?

Bei deutschen Depotbanken erfolgt die Berechnung meist automatisch. Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag oder Verlusttopf kann Steuer vom Verrechnungskonto eingezogen werden.

Fazit

Für die ETF-Vorabpauschale 2026 sind 3,20 Prozent Basiszins, der 70-Prozent-Faktor, die Wertzuwachsgrenze, Ausschüttungen, Erwerbszeitpunkt und Teilfreistellung entscheidend. Prüfen Sie vor dem 4. Januar 2027 Ihren Freistellungsauftrag und das Verrechnungskonto. Passende Produkte und Depots finden Sie im Bereich ETF, Fonds und Sparpläne.

Stand: August 2026. Beispiele beziehen sich auf vereinfachte private Standardfälle. Steuerrecht, Fondsstatus und persönliche Verhältnisse können zu anderen Ergebnissen führen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

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