Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne können steuerpflichtige Kapitalerträge sein. Deutsche Banken und Broker behalten darauf regelmäßig Kapitalertragsteuer ein. Mit einem Freistellungsauftrag nutzt die Bank den Sparer-Pauschbetrag bereits während des Jahres, sodass bis zur eingetragenen Grenze kein Steuerabzug erfolgt.
Das Wichtigste für 2026: Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf diesen persönlichen Gesamtbetrag nicht überschreiten.
Freistellungsauftrag in vier Schritten
Kapitalerträge je Bank schätzen, Pauschbetrag sinnvoll verteilen, Ausschöpfung prüfen und Verteilung bei Bedarf anpassen.
Beispiele ansehenWas ist die Kapitalertragsteuer?
Auf viele Kapitalerträge gilt grundsätzlich ein Steuersatz von 25 Prozent. Zusätzlich können Solidaritätszuschlag und bei Kirchensteuerpflicht Kirchensteuer anfallen. Ohne Kirchensteuer ergibt sich bei voller Belastung aus 25 Prozent Kapitalertragsteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer rechnerisch eine Belastung von 26,375 Prozent. Ausländische Steuern, Teilfreistellungen, Verlustverrechnung und persönliche Sonderfälle können das Ergebnis verändern.
Was ist der Sparer-Pauschbetrag?
Der Sparer-Pauschbetrag ersetzt bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich den Abzug tatsächlicher Werbungskosten. Er wird höchstens bis zur Höhe der nach der Verlustverrechnung verbleibenden Kapitalerträge berücksichtigt.
| Situation | Sparer-Pauschbetrag pro Kalenderjahr |
|---|---|
| Einzelperson | 1.000 Euro |
| zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner | gemeinsam 2.000 Euro |
Der Pauschbetrag ist kein zusätzlicher Zinsertrag und keine Steuererstattung in gleicher Höhe. Er reduziert lediglich die steuerpflichtigen Kapitalerträge.
Was bewirkt der Freistellungsauftrag?
Der Auftrag weist eine Bank oder einen Broker an, Kapitalerträge bis zum festgelegten Betrag vom Steuerabzug freizustellen. Ohne Auftrag wird häufig bereits ab dem ersten steuerpflichtigen Euro Steuer einbehalten. Der Anspruch auf den Pauschbetrag geht dadurch nicht verloren: Zu viel einbehaltene Steuer kann grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung überprüft und gegebenenfalls erstattet werden.
Welche Erträge werden berücksichtigt?
- Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld und verzinsten Konten
- Dividenden
- realisierte Gewinne aus Wertpapierverkäufen
- Ausschüttungen und steuerliche Erträge von Investmentfonds
- gegebenenfalls Vorabpauschalen bei Investmentfonds
Nur realisierte beziehungsweise steuerlich als zugeflossen behandelte Erträge sind maßgeblich. Reine Kurssteigerungen eines noch nicht verkauften Wertpapiers lösen normalerweise keinen unmittelbaren Steuerabzug aus; bei Fonds sind besondere Regeln wie die Vorabpauschale zu beachten.
So richten Sie einen Freistellungsauftrag ein
- Im Onlinebanking oder beim Kundenservice den Bereich Steuern beziehungsweise Freistellungsauftrag öffnen.
- Gewünschten Betrag und Geltungsdauer eintragen.
- Steuer-Identifikationsnummer und erforderliche persönliche Angaben hinterlegen.
- Bei einem gemeinsamen Auftrag Angaben beider Partner vollständig erfassen.
- Bestätigung sowie bereits verbrauchten Betrag kontrollieren.
Bearbeitungsfristen und Änderungsmöglichkeiten unterscheiden sich je Institut. Änderungen sollten nicht erst am letzten Bankarbeitstag erfolgen.
Beispiele für die richtige Verteilung
Eine Bank
Eine alleinstehende Person erwartet 700 Euro Zinsen und 200 Euro Dividenden bei derselben Bank. Ein Auftrag über 1.000 Euro deckt die erwarteten 900 Euro ab. Die ungenutzten 100 Euro werden nicht ausgezahlt und nicht in das Folgejahr übertragen.
Mehrere Banken
| Institut | erwartete Kapitalerträge | möglicher Auftrag |
|---|---|---|
| Tagesgeldbank | 420 Euro | 450 Euro |
| Festgeldbank | 280 Euro | 300 Euro |
| Broker | 230 Euro | 250 Euro |
| Summe | 930 Euro | 1.000 Euro |
Die Aufträge können frei verteilt werden, ihre Summe darf bei dieser Einzelperson aber nicht über 1.000 Euro liegen.
Zusammenveranlagte Partner
Bei einem gemeinsamen Pauschbetrag von 2.000 Euro kann die Verteilung an den tatsächlichen Erträgen ausgerichtet werden. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann je nach Konstellation außerdem die institutsinterne ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ermöglichen. Voraussetzungen und Kontoinhaberschaft sind mit der Bank zu klären.
Wie berechnet sich die mögliche Steuer?
Vereinfachte Rechnung: positive Kapitalerträge nach anwendbarer Verlustverrechnung minus verfügbarer Sparer-Pauschbetrag ergeben die grundsätzlich steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Darauf werden regelmäßig 25 Prozent Kapitalertragsteuer sowie mögliche Zuschläge berechnet.
| Beispiel Einzelperson | Betrag |
|---|---|
| Kapitalerträge | 1.600 Euro |
| abzüglich Pauschbetrag | 1.000 Euro |
| vereinfachte steuerpflichtige Basis | 600 Euro |
| 25 Prozent Kapitalertragsteuer | 150 Euro |
| Solidaritätszuschlag darauf | 8,25 Euro |
Das Beispiel lässt Kirchensteuer, ausländische Quellensteuer, Fonds-Teilfreistellungen, Verluste und Sonderfälle bewusst weg.
Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen
Orientieren Sie sich nicht nur am aktuellen Kontostand, sondern an erwarteten Zinsen, Ausschüttungen, Verkäufen und Fondsbesteuerung. Ein kleiner Puffer kann sinnvoll sein. Bleibt bei einer Bank viel ungenutzt, während eine andere Steuer einbehält, sollte die Verteilung für das laufende oder folgende Jahr angepasst werden.
Die Finanzverwaltung kann die gemeldeten freigestellten Beträge institutsübergreifend prüfen. Erteilen Sie daher niemals Aufträge, deren Gesamtsumme über Ihrem verfügbaren Pauschbetrag liegt.
Was passiert ohne oder bei falsch verteiltem Auftrag?
Die Bank führt Steuer ab, obwohl der persönliche Pauschbetrag möglicherweise noch nicht ausgeschöpft ist. Bei einer anderen Bank ungenutztes Freistellungsvolumen wird nicht automatisch übertragen. Über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung kann eine Überprüfung des Steuereinbehalts beantragt werden. Dafür werden regelmäßig die Steuerbescheinigungen der Institute benötigt.
Verlustverrechnung vor Freistellung
Banken verrechnen verrechenbare Gewinne und Verluste grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Verlustverrechnungstöpfe und des jeweiligen Instituts. Erst danach kann ein Freistellungsauftrag wirken. Verluste bei verschiedenen Banken werden nicht automatisch miteinander verrechnet. Für eine institutsübergreifende Verrechnung kann eine Verlustbescheinigung und die Steuererklärung erforderlich sein; Antragstermine und aktuelle Regeln sind rechtzeitig beim Institut zu prüfen.
Ausländischer Broker
Ein ausländischer Broker ohne deutschen Steuerabzug berücksichtigt einen deutschen Freistellungsauftrag möglicherweise nicht. Kapitalerträge können dann in der deutschen Einkommensteuererklärung anzugeben sein. Hinzu kommen mögliche Quellensteuern und Anrechnungsregeln. Steuerberichte des Brokers ersetzen nicht automatisch eine deutsche Steuerbescheinigung.
Kinder und Nichtveranlagungsbescheinigung
Kinder haben grundsätzlich einen eigenen Sparer-Pauschbetrag, wenn ihnen Kapital und Erträge steuerlich tatsächlich zuzurechnen sind. Eltern dürfen ihr Vermögen nicht nur zum Zweck der Freistellung pro forma übertragen. Liegt das gesamte Einkommen voraussichtlich unter den maßgeblichen Grenzen, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung in Betracht kommen. Das Finanzamt entscheidet über den Antrag; Auswirkungen auf Familienversicherung und weitere Leistungen sollten separat geprüft werden.
Günstigerprüfung
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter dem besonderen Tarif für Kapitaleinkünfte, kann die Günstigerprüfung in der Steuererklärung vorteilhaft sein. Das Finanzamt prüft dann die Besteuerung nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Freistellungsauftrag ersetzt diese Prüfung nicht.
Jährliche Checkliste
- Alle Banken, Broker und erwarteten Kapitalerträge erfassen.
- Verlusttöpfe und geplante Verkäufe berücksichtigen.
- Auftragssummen institutsübergreifend addieren.
- Maximal 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro verteilen.
- Steuer-Identifikationsnummern und Geltungsdauer prüfen.
- Im Herbst die tatsächliche Ausschöpfung kontrollieren.
- Steuerbescheinigungen für mögliche Korrektur aufbewahren.
Häufige Fehler
- bei jeder Bank den vollen Pauschbetrag eintragen
- alten Auftrag nach einem Bankwechsel vergessen
- Dividenden, Verkäufe oder Vorabpauschale nicht einplanen
- gemeinsamen Auftrag trotz geänderter Veranlagung ungeprüft fortführen
- Freistellungsauftrag mit Steuerfreiheit sämtlicher Erträge verwechseln
- ausländischen Broker wie eine deutsche Bank behandeln
- Steuerbescheinigungen nicht kontrollieren
Offizielle Quellen
- § 20 Absatz 9 EStG: Sparer-Pauschbetrag
- § 43a EStG: Höhe der Kapitalertragsteuer
- EStG: besonderer Steuertarif und Überprüfung des Einbehalts
- BMF: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer und Freistellungsaufträge
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freistellungsauftrag 2026?
Bis zu 1.000 Euro pro Person beziehungsweise gemeinsam 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern.
Kann ich mehrere Freistellungsaufträge erteilen?
Ja. Die Summe aller Aufträge darf den verfügbaren Gesamtbetrag nicht überschreiten.
Kann ich einen Auftrag rückwirkend ändern?
Institute können Änderungen innerhalb ihrer Fristen für das laufende Jahr berücksichtigen. Nach Jahresende erfolgt eine Korrektur häufig über die Steuererklärung. Fragen Sie rechtzeitig bei der Bank nach.
Verfällt ein ungenutzter Betrag?
Er wird weder ausgezahlt noch ins nächste Jahr übertragen. Der Pauschbetrag steht für jedes Kalenderjahr neu zur Verfügung.
Brauche ich trotz Freistellungsauftrag eine Steuererklärung?
Nicht allein deshalb. Sie kann aber etwa bei ausländischen Erträgen, falscher Verteilung, Verlustverrechnung, Günstigerprüfung oder zur Erstattung zu viel einbehaltener Steuer nötig oder sinnvoll sein.
Fazit
Ein sinnvoll verteilter Freistellungsauftrag verhindert unnötigen Steuerabzug während des Jahres. Entscheidend sind der persönliche Gesamtbetrag, realistische Ertragsschätzungen und die gemeinsame Kontrolle aller Banken. Prüfen Sie ergänzend passende Tagesgeldangebote, Festgeldanlagen sowie ETF- und Sparplanplattformen.
Stand: August 2026. Steuerrecht und persönliche Verhältnisse können die Behandlung verändern. Rechenbeispiele sind vereinfacht und dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
